Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rechnungslegung
Anteilseigner und Dritte werden vor allem durch den Konzernabschluss und – während des Geschäftsjahres – zusätzlich durch die Quartalsberichte und den Halbjahresbericht informiert. Abweichend von der Empfehlung des Kodex wird der Konzernabschluss der Francotyp-Postalia aufgrund des umfangreichen Konsolidierungsaufwandes innerhalb von 4 Monaten nach Geschäftsjahresende erstellt. Die Quartalsberichte und der Halbjahresbericht werden ebenfalls aufgrund des hohen Konsolidierungsaufwandes entsprechend der Börsenordnung und des Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht.

Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Der gesetzlich vorgeschriebene und für die Besteuerung und Dividendenauszahlung maßgebliche Einzelabschluss wird nach den Vorschriften des HGB erstellt.

Eine Aufstellung der Beziehung zu Aktionären, die im Sinne des IAS 24 als nahe stehende Personen zu qualifizieren sind, veröffentlicht die Gesellschaft innerhalb ihres Konzernabschlusses.


Abschlussprüfung
Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss der Hauptversammlung 2008 folgend die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München, Niederlassung Berlin mit der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses 2008 beauftragt. Mit dem Abschlussprüfer wurde gemäß den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe unterrichtet wird, die während der Prüfung auftreten, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden. Zudem berichtet der Abschlussprüfer sofort über alle für die Aufgabe des Aufsichtsrates wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben. Falls der Abschlussprüfer Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Compliance zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.

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